Stiftungsrecht


Rechtsanwalt für das Stiftungsrecht


Stiftungen sind eines der ältesten Rechtsinstitute und erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit. Stiftungen sind ein geeignetes Mittel Vermögen zu schützen und Vermögen zu strukturieren. Der Stifter hat zudem die Möglichkeit als Stiftungsvorstand, Beirat oder Direktor tätig zu werden. Stiftungen spielen daher in der Vermögensnachfolge genauso eine Rolle wie in der Unternehmensnachfolge. 


Beratung im Stiftungsrecht


Für das Stiftungsrecht gibt es kein einheitliches Gesetzbuch, sondern es ist vielmehr eine Zusammenführung aus verschiedenen Rechtsgebieten. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass es ein Zusammenspiel aus dem allg. bürgerlichen Recht, dem Erbrecht, dem Steuerrecht und dem Gesellschaftsrecht ist. 

 
 

Leistungen im Stiftungsrecht

 

  • Erstellung von Stiftungskonzepten
  • Gestaltung des Stiftungsgeschäfts 
  • Erstellung /Beratung Stiftungssatzung oder Satzungsänderungen 
  • allg. Beratung bei der Errichtung Ihrer Stiftung
  • Gestaltung von Zustiftungen
  • Steuerrechtliche Beratung
  • Gemeinnützigkeitsrechtliche Beratung von bestehenden Stiftungen 
  • Vertretung gegenüber der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt
  • Übernahme von Beirats oder Vorstandspositionen 
  • Gestaltung von Geschäftsführungsverträgen
  • Beratung der Stiftungsorgan
  • usw. 

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Arten der Stiftungen


Es gibt nicht die eine Stiftung, sondern jede Stiftung ist individuell. Dies hat etwas mit dem Stifter, dem Stiftungszweck, der Ausgestaltung der Satzung sowie der Stiftungsart zu tun. 

Es gibt unterschiedliche Arten von Stiftungen, die jeweils unterschiedliche Zwecke verfolgen. Bereits bei der Auswahl der Stiftungsart müssen die verschiedenen Komponenten aus dem Rechtsgebieten, der Familienstruktur und der Vermögensstruktur beachtet werden. 


1. Familienstiftung

Die Familienstiftung hat den langfristigen Vermögensschutz zum Inhalt, um dauerhaft das Familienvermögen für die kommenden Generationen zu sichern und gleichzeitig eine Versorgung der Familien im Alter zu gewährleisten. Dabei gibt hat die Familienstiftung verschiedenste steuerliche Effekte, die es zu nutzen gilt. Dies gilt selbst dann, wenn die Stiftung folgerichtig nicht als gemeinnützig anerkannt wurde. 



2. Unternehmensstiftung

In der Unternehmensnachfolge können auch Stiftungen eine wesentliche Rolle spielen. Soweit die Stiftung Unternehmensanteile hält oder das Unternehmen von einer Stiftung geleitet wird, gilt diese als Unternehmensstiftung. Hierüber kann gezielt die Nachfolge, das zukünftige operative Geschäft und die Beteiligungen gesteuert werden. Zudem können spannende Steuerprivilegien im Rahmen der Erbschafts-und Schenkungssteuer genutzt werden. 



3. Gemeinnützige Stiftung

Soweit die Gemeinnützigkeit für eine Stiftung vom Finanzamt anerkannt wird, spricht man von einer gemeinnützigen Stiftung. Dabei sind die Normen der Abgabenordnung / Gemeinnützigkeitsrecht maßgeblich. Um eine Gemeinnützigkeit zuerkannt zubekommen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wie: mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke usw. 


4. Andere Stiftungsarten: 

Abweichend von den obigen Stiftungsarten gibt es noch die Doppelstiftung sowie die Treuhandstiftung. 

Doppelstiftung 

Dieser irreführender Begriff stellt keine eigene Stiftungsart dar, sondern es werden vielmehr zwei Stiftungen mit einander kombiniert. Dabei werden nämlich eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung zusammengeführt.
Dieses Vorgehen macht bspw. dann Sinn, wenn die beiden Stiftungen Anteile an einem Unternehmen halten. Der große Anteil der Gewinne fließt dann der gemeinnützigen Stiftung zu. Der kleinere Teile kommt der Familienstiftung zu Gute, obgleich diese die Mehrheit der Anteile hält. Damit kann die Familie weiterhin das Unternehmen lenken und steuern und organisiert ein Steuergestaltungspotential.


Treuhandstiftung

Die Treuhandstiftung ist ein Sonderkonstrukt. Dies fällt bereits dadurch auf, dass diese Stiftung keine Rechtsfähigkeit bezieht. Bei einer Treuhandstiftung übergeben Sie einem Dritten Vermögensmaßen, der diese Vermögenswerte für den gewünschten Zweck einsetzt. In der Zusammenarbeit mit den Kirchen kommt diese Stiftungsart noch öfter vor. 

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Organe einer Stiftung


Die Stiftung muss als Vermögensmasse auch gesteuert werden. Dafür gibt es verschiedene Organe, dies sich hier die Tätigkeiten verteilen können. 


Der Stiftungsvorstand ist das relevanteste Organ der Stiftung. Der Vorstand ist gleichzusetzen mit Geschäftsführern in einer GmbH. Der Vorstand vertritt die Stiftung. Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten

Zudem bedienen sich sehr viele Stiftungen einem Stiftungsrat. Dieser kann auch satzungsmäßig oder im allgemeinen Sprachgebrauch Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium usw. genannt werden. Der Rat steht dem Vorstand fachlich zur Seite, beaufsichtigt die Tätigkeiten des Vorstandes und kann ebenfalls dafür eine Vergütung erhalten.

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Stiftungsvermögen


Wie eine GmbH oder Aktiengesellschaft benötigt die Stiftung ein Vermögen. Es gibt keine tatsächliche Summe die das Gesetzt nennt, die für eine Stiftung vorhanden sein muss. Jedoch hat sich in der Praxis eine Untergrenze von 50.000 € herauskristallisiert. Bei der Stiftung darf dieses Vermögen nicht angefasst werden. Dies bedeutet, dass bei der Stiftungsarbeit stets strikt zwischen der Stiftungsmasse und den Erträgen unterschieden werden muss. Die Stiftungsmasse kann nicht verwendet werden, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Hierzu dienen einzig die Erträge. Eine Besonderheit diesbezüglich stellt die sogenannte Verbrauchsstiftung. dar.

In diesem Zusammenhang ist auch die Stiftungsaufsicht zu nennen. Jedes Bundesland hat eigene Behörden, die als Stiftungsaufsichten agieren. Diese überwachen die Errichtung einer Stiftung sowie die Verwaltung einer Stiftung und erlassen dabei entsprechende Bescheide. 



  Stiftung und StEuerrecht


Mandanten treten häufig mit dem Wunsch an durch die Stiftung Steuern zu sparen. Jedoch müssen, bei einer vollumfänglichen Beratung, auch alle anderen rechtlichen Folgen bedacht werden. Sehr häufig zeigt sich in der Beratungspraxis, dass nach aufzeigen der Folgen wieder Abstand genommen wird von der Stiftungsidee.

Jedoch kann eine Stiftung auch sehr passend sein. Die gemeinnützige Stiftung genießt viele Steuerprivilegien und dient der Allgemeinheit. Die Familienstiftung kann große Vermögensmassen dauerhaft schützen.

Im Rahmen des Steuerrechtes darf auch nicht nur an das Erbschafts-und Schenkungssteuergesetz gedacht werden, sondern vielmehr spielt das Einkommensteuerrecht und die Abgabenordnung eine genauso tragende Rolle. 


Im Übrigen ist die Beratung im vorgenannten Gebiet eine höchstintime Beratung, sodass eine gute Beziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt bestehen muss. Daher biete ich stets kostenfreie Erstgespräche an, um sich kennenzulernen und erste Gedanken zur Sache zu fassen. Vereinbaren Sie einen kostenfreien Kennlerntermin!